VVGE 2009/10 Nr. 7, S. 25: Art. 30 Abs. 1 ZGB Änderung des Familiennamens; die Namensungleichheit bei ausserehelichen Kindern oder Scheidungskindern zum sorgeberechtigten Elternteil stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes dar.
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2010 ersuchte A.B. um Änderung ihres Familiennamens von B. zu C. nach Art. 30 Abs. 1 ZGB. Als Begründung führte sie im Wesentlichen die Namensungleichheit zwischen ihr und ihrer Mutter (D.C.) an. Ihre Eltern seien geschieden. Deshalb heisse ihre Mutter jetzt C und nicht mehr B. Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt mehr. So lange sie denken könne, habe sie den Wunsch den Nachnamen C. tragen zu dürfen. Sie fühle sich in der Familie C. mit dem Namen B. als Aussenseiterin. Ferner begründete sie, es sei ihr sehr unangenehm, wenn sie auf ihren Namen angesprochen werde und dazu Erklärungen abgeben müsse. Sie habe keine Ahnung von wo der Name B. komme und auch nicht, von woher ihre Grosseltern kommen würden, welche sie noch nie gesehen habe. Als Beispiel fügte sie Fragen von Mitschülern an oder eine Situation am Flughafen, als ein Mitarbeiter der Passkontrolle nachfragte, ob D.C. ihre Mutter sei.
2. Mit Einschreiben vom 12. Januar 2010 orientierte die Justizverwaltung A.B. über die Voraussetzungen einer Namensänderung und teilte mit, dass nach Prüfung ihres Gesuchs erstellt sei, dass die von ihr dargelegten Gründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als wichtige Gründe für eine Namensänderung genügen würden. Die Gesuchstellerin erhielt Gelegenheit, ihr Gesuch ohne Kostenfolgen zurückzuziehen oder einen Kostenvorschuss (...) zu bezahlen, sollte sie an ihrem Gesuch festhalten wollen. Gleichzeitig verlangte die Justizverwaltung eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung, einen Personenstandsausweis sowie die Bestätigung über das Sorgerecht ein. Mit gleichem Schreiben wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sowohl ihre Mutter als auch der nicht sorgeberechtigte Vater von der Justizverwaltung zu einer Stellungnahme eingeladen würden, sollte sie an ihrem Gesuch festhalten.
3. In der Folge reichte die Mutter mit Schreiben vom 9. Februar 2010 die einverlangten Dokumente (zu ihrer eigenen Person) sowie den Urteilsspruch betreffend die elterliche Sorge ein. In ihrem Schreiben teilte die Mutter mit, dass sie das Gesuch ihrer Tochter unterstütze, da sie wisse, wie wichtig ihr die Zugehörigkeit zur Familie B. sei. Ergänzend holte die Justizverwaltung die entsprechenden Dokumente (Personenstandsausweis, Wohnsitzbescheinigung) zur Gesuchstellerin ein. Mit Valuta vom 19. Januar 2010 ging der Kostenvorschuss ein.
4. Nach telefonischer Absprache wurden die Gesuchstellerin und ihre Mutter mit Schreiben vom 9. April 2010 von der Justizverwaltung zu einem Gespräch eingeladen. Dieses fand am 15. April 2010 statt. Die Gesuchstellerin legte, unterstützt von ihrer Mutter, nochmals dar, wieso sie das Gesuch um Namensänderung eingereicht hatte. Die Begründung folgte mehrheitlich jener des schriftlichen Gesuchs vom 3. Januar 2010.
5. Mit Einschreiben vom 22. April 2010 wurde der Vater der Gesuchstellerin, E.B. zur Stellungnahme eingeladen. In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2010 führte E.B. im Wesentlichen aus, er sei traurig über das, was hinter diesem Gesuch stehe. Es sei die Meinung der Mutter, dass seine Tochter den Namen ändern solle. Er sei von D.C. bereits vor sieben oder acht Jahren angefragt worden, ob er mit einer Namensänderung einverstanden sei. Er respektiere den Wunsch von A.B. und gebe nun die Einwilligung zur Namensänderung und wünsche ihr alles Gute. Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung ihres Namens bewilligen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Eherecht vom 25. August 1987 (AB zum Eherecht; GDB 211.311) ist für die Bewilligung von Namensänderungen nach Art. 30 Abs. 1 ZGB das Sicherheits- und Justizdepartement zuständig. Die Gesuchstellerin und ihre Mutter haben ihren Wohnsitz im Kanton Obwalden. Damit ist das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Obwalden sachlich wie auch örtlich zuständig für die Behandlung des Gesuchs. Namens des Departements entscheidet die Justizverwaltung über Namensänderungen (Art. 3 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 4. Juni 2002 [GDB 133.111]).
2. Das Namensänderungsgesuch wurde von der Gesuchstellerin persönlich eingereicht. Die Namensänderung dient primär dem Interesse der betroffenen Person, hier also der unmündigen Gesuchstellerin. Das Recht, eine Namensänderung zu beantragen, ist ein relatives höchstpersönliches Recht (Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB, Diss. Zürich 1996, S. 245; a.M. BSK ZGB I, Schwenzer, Basel/Genf/München 2006, 3. Aufl., N 6 zu Art. 304/305). Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen vermögen gemäss Art. 19 ZGB das Recht, das ihnen ihrer Persönlichkeit willen zusteht, ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter auszuüben. Demnach ist das urteilsfähige Kind berechtigt, das Gesuch selbst einzureichen, wobei die gesetzlichen Vertreter anzuhören sind (Häfliger, a.a.O., S. 245 f.). A.B. ist heute 14 Jahre und 10 Monate alt. Es sind keine Anzeichen vorhanden, welche darauf hindeuten würden, dass die Gesuchstellerin nicht urteilsfähig wäre oder die Tragweite einer Namensänderung nicht erfassen könnte (vgl. dazu auch BG-Urteil vom 6. März 2001 [5P.426/2000], E. 1).
3. Die Funktion des Namens verlangt grundsätzlich seine Unabänderbarkeit und Beständigkeit. Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ob im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen. 3.1 Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiel stehen können (BGE 124 III 401, E. 2b S. 402; BG-Urteil vom 16. August 2005 [5P. 152/2005]). Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes Interesse der gesuchstellenden Person kann mit anderen Worten darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt also insbesondere etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird. Die Beurteilung eines wichtigen Grundes hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen, mithin danach, wie dieser auf die Umwelt wirkt. Subjektive Gründe sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Demnach werden wichtige sachliche Gründe vorausgesetzt (BG-Urteil 16. Juni 2008 [5A_61/2008], E. 3.2; BSK ZGB I, Bühler, N 5 zu Art. 30 ZGB). Überhaupt rechtfertigt sich eine Namensänderung lediglich, wenn Nachteile konkret vorliegen und sie derart schwer wiegen, dass ein Fortkommen im Leben der betroffenen Person ernsthaft in Frage steht. 3.2 Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand das Bundesgericht ihm bis vor einigen Jahren grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (BGE 119 II 307, E. 3c S. 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (BGE 110 II 433; BGE 109 II 177, E. 3 und 4 S. 179) oder die Mutter wieder geheiratet hat und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen wurde (BGE 99 Ia 561). Mit Blick auf die zahlreichen Eineltern- oder Konkubinatsfamilien und der damit erfolgten gesellschaftlichen Änderung in der Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse ist das Bundesgericht in jüngerer Zeit von dieser eher grosszügigen Praxis abgewichen (BGE 124 III 401; BGE 121 III 145). Das Bundesgericht anerkennt die Namensungleichheit zwischen sorgeberechtigtem Elternteil und dem Kind nicht mehr als wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt auch die Praxis des Kantons Obwalden (vgl. VVGE 2001 und 2002, Band XV, Nr. 28). Im Übrigen erwachsen – infolge der Zunahme und gewandelten Beurteilung von Scheidungen und ausserehelichen Kindern durch die Gesellschaft – Kindern heute kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar sind. Gegenteiliges wie z.B. konkrete soziale und gesellschaftliche Nachteile (Diskriminierung) werden vorliegend weder dargetan noch sind solche erkennbar.
4. Gemäss Art. 275a ZGB sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Das Recht auf Information, Anhörung und Auskunft bezweckt, den nicht sorgeberechtigten Elternteil an der Entwicklung seines Kindes teilhaben zu lassen und sein Verantwortungsgefühl für das Wohlergehen des Kindes zu fördern, auch wenn er selbst weder Entscheidungen für das Kind treffen darf noch ein konkretes Mitspracherecht hat (ZVW 6/2009, S. 381). Aus Art. 275a ZGB lässt sich lediglich ein Anhörungsrecht und kein Mitbestimmungsrecht ableiten. Die Einwilligung des Vaters ist keine Voraussetzung dafür, dass die Namensänderung gestattet werden kann. Ebenso wenig vermag die Zustimmung des Vaters die Namensänderungsbehörde von der Pflicht zu entbinden, das Vorhandensein wichtiger Gründe nach Massgabe von Recht und Billigkeit zu prüfen (BGE 99 Ia 564). Vielmehr ist die Stellungnahme des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (Mattias Dolder, Die Informations- und Anhörungsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach Art. 275a ZGB, S. 48). Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Zustimmung des Vaters zum vorliegenden Gesuch in der Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen ist, jedoch das Fehlen der wichtigen Gründe für die hier beantragte Namensänderung nicht kompensieren kann.
5. Im Ergebnis sind keinerlei besondere Umstände und ernstliche Nachteile ersichtlich, die das Fortkommen von A.B. aufgrund ihres Namens verunmöglichen würden. Die von der Gesuchstellerin dargebrachten Gründe reichen für eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB nicht aus. Es konnte – auch im persönlichen Gespräch – weder festgestellt noch dargelegt werden, dass im heutigen Zeitpunkt für die Gesuchstellerin mit dem Namen B. ernstliche Nachteile verbunden sind, die eine Namensänderung rechtfertigen würden. Insoweit ist der wichtige Grund von Art. 30 Abs. 1 ZGB nicht erstellt und rechtfertigt im heutigen Zeitpunkt eine Namensänderung nicht. de| fr | it Schlagworte namensänderung name mutter kind gründer vater eltern person bundesgericht wichtiger grund familie obwalden kanton familienname entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.19 Art.30 Art.275a Art.304 Art.305 ZGB: Art.30 ZGB: Art.30 Weitere Urteile BGer 5A_61/2008 5P.426/2000 Leitentscheide BGE 124-III-401 119-II-307 121-III-145 99-IA-561 S.564 99-IA-561 109-II-177 110-II-433 VVGE 2001/02 Nr. 28 2009/10 Nr. 7
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 3. Januar 2010 ersuchte A.B. um Änderung ihres Familiennamens von B. zu C. nach Art. 30 Abs. 1 ZGB. Als Begründung führte sie im Wesentlichen die Namensungleichheit zwischen ihr und ihrer Mutter (D.C.) an. Ihre Eltern seien geschieden. Deshalb heisse ihre Mutter jetzt C und nicht mehr B. Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt mehr. So lange sie denken könne, habe sie den Wunsch den Nachnamen C. tragen zu dürfen. Sie fühle sich in der Familie C. mit dem Namen B. als Aussenseiterin. Ferner begründete sie, es sei ihr sehr unangenehm, wenn sie auf ihren Namen angesprochen werde und dazu Erklärungen abgeben müsse. Sie habe keine Ahnung von wo der Name B. komme und auch nicht, von woher ihre Grosseltern kommen würden, welche sie noch nie gesehen habe. Als Beispiel fügte sie Fragen von Mitschülern an oder eine Situation am Flughafen, als ein Mitarbeiter der Passkontrolle nachfragte, ob D.C. ihre Mutter sei.
E. 2 Mit Einschreiben vom 12. Januar 2010 orientierte die Justizverwaltung A.B. über die Voraussetzungen einer Namensänderung und teilte mit, dass nach Prüfung ihres Gesuchs erstellt sei, dass die von ihr dargelegten Gründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als wichtige Gründe für eine Namensänderung genügen würden. Die Gesuchstellerin erhielt Gelegenheit, ihr Gesuch ohne Kostenfolgen zurückzuziehen oder einen Kostenvorschuss (...) zu bezahlen, sollte sie an ihrem Gesuch festhalten wollen. Gleichzeitig verlangte die Justizverwaltung eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung, einen Personenstandsausweis sowie die Bestätigung über das Sorgerecht ein. Mit gleichem Schreiben wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sowohl ihre Mutter als auch der nicht sorgeberechtigte Vater von der Justizverwaltung zu einer Stellungnahme eingeladen würden, sollte sie an ihrem Gesuch festhalten.
E. 3 In der Folge reichte die Mutter mit Schreiben vom 9. Februar 2010 die einverlangten Dokumente (zu ihrer eigenen Person) sowie den Urteilsspruch betreffend die elterliche Sorge ein. In ihrem Schreiben teilte die Mutter mit, dass sie das Gesuch ihrer Tochter unterstütze, da sie wisse, wie wichtig ihr die Zugehörigkeit zur Familie B. sei. Ergänzend holte die Justizverwaltung die entsprechenden Dokumente (Personenstandsausweis, Wohnsitzbescheinigung) zur Gesuchstellerin ein. Mit Valuta vom 19. Januar 2010 ging der Kostenvorschuss ein.
E. 3.1 Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiel stehen können (BGE 124 III 401, E. 2b S. 402; BG-Urteil vom 16. August 2005 [5P. 152/2005]). Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes Interesse der gesuchstellenden Person kann mit anderen Worten darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt also insbesondere etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird. Die Beurteilung eines wichtigen Grundes hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen, mithin danach, wie dieser auf die Umwelt wirkt. Subjektive Gründe sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Demnach werden wichtige sachliche Gründe vorausgesetzt (BG-Urteil 16. Juni 2008 [5A_61/2008], E. 3.2; BSK ZGB I, Bühler, N 5 zu Art. 30 ZGB). Überhaupt rechtfertigt sich eine Namensänderung lediglich, wenn Nachteile konkret vorliegen und sie derart schwer wiegen, dass ein Fortkommen im Leben der betroffenen Person ernsthaft in Frage steht.
E. 3.2 Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand das Bundesgericht ihm bis vor einigen Jahren grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (BGE 119 II 307, E. 3c S. 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (BGE 110 II 433; BGE 109 II 177, E. 3 und 4 S. 179) oder die Mutter wieder geheiratet hat und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen wurde (BGE 99 Ia 561). Mit Blick auf die zahlreichen Eineltern- oder Konkubinatsfamilien und der damit erfolgten gesellschaftlichen Änderung in der Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse ist das Bundesgericht in jüngerer Zeit von dieser eher grosszügigen Praxis abgewichen (BGE 124 III 401; BGE 121 III 145). Das Bundesgericht anerkennt die Namensungleichheit zwischen sorgeberechtigtem Elternteil und dem Kind nicht mehr als wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt auch die Praxis des Kantons Obwalden (vgl. VVGE 2001 und 2002, Band XV, Nr. 28). Im Übrigen erwachsen – infolge der Zunahme und gewandelten Beurteilung von Scheidungen und ausserehelichen Kindern durch die Gesellschaft – Kindern heute kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar sind. Gegenteiliges wie z.B. konkrete soziale und gesellschaftliche Nachteile (Diskriminierung) werden vorliegend weder dargetan noch sind solche erkennbar.
4. Gemäss Art. 275a ZGB sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Das Recht auf Information, Anhörung und Auskunft bezweckt, den nicht sorgeberechtigten Elternteil an der Entwicklung seines Kindes teilhaben zu lassen und sein Verantwortungsgefühl für das Wohlergehen des Kindes zu fördern, auch wenn er selbst weder Entscheidungen für das Kind treffen darf noch ein konkretes Mitspracherecht hat (ZVW 6/2009, S. 381). Aus Art. 275a ZGB lässt sich lediglich ein Anhörungsrecht und kein Mitbestimmungsrecht ableiten. Die Einwilligung des Vaters ist keine Voraussetzung dafür, dass die Namensänderung gestattet werden kann. Ebenso wenig vermag die Zustimmung des Vaters die Namensänderungsbehörde von der Pflicht zu entbinden, das Vorhandensein wichtiger Gründe nach Massgabe von Recht und Billigkeit zu prüfen (BGE 99 Ia 564). Vielmehr ist die Stellungnahme des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (Mattias Dolder, Die Informations- und Anhörungsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach Art. 275a ZGB, S. 48). Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Zustimmung des Vaters zum vorliegenden Gesuch in der Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen ist, jedoch das Fehlen der wichtigen Gründe für die hier beantragte Namensänderung nicht kompensieren kann.
E. 4 Nach telefonischer Absprache wurden die Gesuchstellerin und ihre Mutter mit Schreiben vom 9. April 2010 von der Justizverwaltung zu einem Gespräch eingeladen. Dieses fand am 15. April 2010 statt. Die Gesuchstellerin legte, unterstützt von ihrer Mutter, nochmals dar, wieso sie das Gesuch um Namensänderung eingereicht hatte. Die Begründung folgte mehrheitlich jener des schriftlichen Gesuchs vom 3. Januar 2010.
E. 5 Im Ergebnis sind keinerlei besondere Umstände und ernstliche Nachteile ersichtlich, die das Fortkommen von A.B. aufgrund ihres Namens verunmöglichen würden. Die von der Gesuchstellerin dargebrachten Gründe reichen für eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB nicht aus. Es konnte – auch im persönlichen Gespräch – weder festgestellt noch dargelegt werden, dass im heutigen Zeitpunkt für die Gesuchstellerin mit dem Namen B. ernstliche Nachteile verbunden sind, die eine Namensänderung rechtfertigen würden. Insoweit ist der wichtige Grund von Art. 30 Abs. 1 ZGB nicht erstellt und rechtfertigt im heutigen Zeitpunkt eine Namensänderung nicht. de| fr | it Schlagworte namensänderung name mutter kind gründer vater eltern person bundesgericht wichtiger grund familie obwalden kanton familienname entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.19 Art.30 Art.275a Art.304 Art.305 ZGB: Art.30 ZGB: Art.30 Weitere Urteile BGer 5A_61/2008 5P.426/2000 Leitentscheide BGE 124-III-401 119-II-307 121-III-145 99-IA-561 S.564 99-IA-561 109-II-177 110-II-433 VVGE 2001/02 Nr. 28 2009/10 Nr. 7
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2009/10 Nr. 7, S. 25: Art. 30 Abs. 1 ZGB Änderung des Familiennamens; die Namensungleichheit bei ausserehelichen Kindern oder Scheidungskindern zum sorgeberechtigten Elternteil stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes dar. Die Einwilligung des Vaters ist keine Voraussetzung dafür, dass die Namensänderung gestattet werden kann. Ebenso wenig vermag die Zustimmung des Vaters die Namensänderungsbehörde von der Pflicht zu entbinden, das Vorhandensein wichtiger Gründe nach Massgabe von Recht und Billigkeit zu prüfen. Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 14. Juni 2010. Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2010 ersuchte A.B. um Änderung ihres Familiennamens von B. zu C. nach Art. 30 Abs. 1 ZGB. Als Begründung führte sie im Wesentlichen die Namensungleichheit zwischen ihr und ihrer Mutter (D.C.) an. Ihre Eltern seien geschieden. Deshalb heisse ihre Mutter jetzt C und nicht mehr B. Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt mehr. So lange sie denken könne, habe sie den Wunsch den Nachnamen C. tragen zu dürfen. Sie fühle sich in der Familie C. mit dem Namen B. als Aussenseiterin. Ferner begründete sie, es sei ihr sehr unangenehm, wenn sie auf ihren Namen angesprochen werde und dazu Erklärungen abgeben müsse. Sie habe keine Ahnung von wo der Name B. komme und auch nicht, von woher ihre Grosseltern kommen würden, welche sie noch nie gesehen habe. Als Beispiel fügte sie Fragen von Mitschülern an oder eine Situation am Flughafen, als ein Mitarbeiter der Passkontrolle nachfragte, ob D.C. ihre Mutter sei.
2. Mit Einschreiben vom 12. Januar 2010 orientierte die Justizverwaltung A.B. über die Voraussetzungen einer Namensänderung und teilte mit, dass nach Prüfung ihres Gesuchs erstellt sei, dass die von ihr dargelegten Gründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als wichtige Gründe für eine Namensänderung genügen würden. Die Gesuchstellerin erhielt Gelegenheit, ihr Gesuch ohne Kostenfolgen zurückzuziehen oder einen Kostenvorschuss (...) zu bezahlen, sollte sie an ihrem Gesuch festhalten wollen. Gleichzeitig verlangte die Justizverwaltung eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung, einen Personenstandsausweis sowie die Bestätigung über das Sorgerecht ein. Mit gleichem Schreiben wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sowohl ihre Mutter als auch der nicht sorgeberechtigte Vater von der Justizverwaltung zu einer Stellungnahme eingeladen würden, sollte sie an ihrem Gesuch festhalten.
3. In der Folge reichte die Mutter mit Schreiben vom 9. Februar 2010 die einverlangten Dokumente (zu ihrer eigenen Person) sowie den Urteilsspruch betreffend die elterliche Sorge ein. In ihrem Schreiben teilte die Mutter mit, dass sie das Gesuch ihrer Tochter unterstütze, da sie wisse, wie wichtig ihr die Zugehörigkeit zur Familie B. sei. Ergänzend holte die Justizverwaltung die entsprechenden Dokumente (Personenstandsausweis, Wohnsitzbescheinigung) zur Gesuchstellerin ein. Mit Valuta vom 19. Januar 2010 ging der Kostenvorschuss ein.
4. Nach telefonischer Absprache wurden die Gesuchstellerin und ihre Mutter mit Schreiben vom 9. April 2010 von der Justizverwaltung zu einem Gespräch eingeladen. Dieses fand am 15. April 2010 statt. Die Gesuchstellerin legte, unterstützt von ihrer Mutter, nochmals dar, wieso sie das Gesuch um Namensänderung eingereicht hatte. Die Begründung folgte mehrheitlich jener des schriftlichen Gesuchs vom 3. Januar 2010.
5. Mit Einschreiben vom 22. April 2010 wurde der Vater der Gesuchstellerin, E.B. zur Stellungnahme eingeladen. In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2010 führte E.B. im Wesentlichen aus, er sei traurig über das, was hinter diesem Gesuch stehe. Es sei die Meinung der Mutter, dass seine Tochter den Namen ändern solle. Er sei von D.C. bereits vor sieben oder acht Jahren angefragt worden, ob er mit einer Namensänderung einverstanden sei. Er respektiere den Wunsch von A.B. und gebe nun die Einwilligung zur Namensänderung und wünsche ihr alles Gute. Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung ihres Namens bewilligen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Eherecht vom 25. August 1987 (AB zum Eherecht; GDB 211.311) ist für die Bewilligung von Namensänderungen nach Art. 30 Abs. 1 ZGB das Sicherheits- und Justizdepartement zuständig. Die Gesuchstellerin und ihre Mutter haben ihren Wohnsitz im Kanton Obwalden. Damit ist das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Obwalden sachlich wie auch örtlich zuständig für die Behandlung des Gesuchs. Namens des Departements entscheidet die Justizverwaltung über Namensänderungen (Art. 3 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 4. Juni 2002 [GDB 133.111]).
2. Das Namensänderungsgesuch wurde von der Gesuchstellerin persönlich eingereicht. Die Namensänderung dient primär dem Interesse der betroffenen Person, hier also der unmündigen Gesuchstellerin. Das Recht, eine Namensänderung zu beantragen, ist ein relatives höchstpersönliches Recht (Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB, Diss. Zürich 1996, S. 245; a.M. BSK ZGB I, Schwenzer, Basel/Genf/München 2006, 3. Aufl., N 6 zu Art. 304/305). Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen vermögen gemäss Art. 19 ZGB das Recht, das ihnen ihrer Persönlichkeit willen zusteht, ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter auszuüben. Demnach ist das urteilsfähige Kind berechtigt, das Gesuch selbst einzureichen, wobei die gesetzlichen Vertreter anzuhören sind (Häfliger, a.a.O., S. 245 f.). A.B. ist heute 14 Jahre und 10 Monate alt. Es sind keine Anzeichen vorhanden, welche darauf hindeuten würden, dass die Gesuchstellerin nicht urteilsfähig wäre oder die Tragweite einer Namensänderung nicht erfassen könnte (vgl. dazu auch BG-Urteil vom 6. März 2001 [5P.426/2000], E. 1).
3. Die Funktion des Namens verlangt grundsätzlich seine Unabänderbarkeit und Beständigkeit. Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ob im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen. 3.1 Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiel stehen können (BGE 124 III 401, E. 2b S. 402; BG-Urteil vom 16. August 2005 [5P. 152/2005]). Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes Interesse der gesuchstellenden Person kann mit anderen Worten darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt also insbesondere etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird. Die Beurteilung eines wichtigen Grundes hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen, mithin danach, wie dieser auf die Umwelt wirkt. Subjektive Gründe sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Demnach werden wichtige sachliche Gründe vorausgesetzt (BG-Urteil 16. Juni 2008 [5A_61/2008], E. 3.2; BSK ZGB I, Bühler, N 5 zu Art. 30 ZGB). Überhaupt rechtfertigt sich eine Namensänderung lediglich, wenn Nachteile konkret vorliegen und sie derart schwer wiegen, dass ein Fortkommen im Leben der betroffenen Person ernsthaft in Frage steht. 3.2 Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand das Bundesgericht ihm bis vor einigen Jahren grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (BGE 119 II 307, E. 3c S. 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (BGE 110 II 433; BGE 109 II 177, E. 3 und 4 S. 179) oder die Mutter wieder geheiratet hat und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen wurde (BGE 99 Ia 561). Mit Blick auf die zahlreichen Eineltern- oder Konkubinatsfamilien und der damit erfolgten gesellschaftlichen Änderung in der Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse ist das Bundesgericht in jüngerer Zeit von dieser eher grosszügigen Praxis abgewichen (BGE 124 III 401; BGE 121 III 145). Das Bundesgericht anerkennt die Namensungleichheit zwischen sorgeberechtigtem Elternteil und dem Kind nicht mehr als wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt auch die Praxis des Kantons Obwalden (vgl. VVGE 2001 und 2002, Band XV, Nr. 28). Im Übrigen erwachsen – infolge der Zunahme und gewandelten Beurteilung von Scheidungen und ausserehelichen Kindern durch die Gesellschaft – Kindern heute kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar sind. Gegenteiliges wie z.B. konkrete soziale und gesellschaftliche Nachteile (Diskriminierung) werden vorliegend weder dargetan noch sind solche erkennbar.
4. Gemäss Art. 275a ZGB sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Das Recht auf Information, Anhörung und Auskunft bezweckt, den nicht sorgeberechtigten Elternteil an der Entwicklung seines Kindes teilhaben zu lassen und sein Verantwortungsgefühl für das Wohlergehen des Kindes zu fördern, auch wenn er selbst weder Entscheidungen für das Kind treffen darf noch ein konkretes Mitspracherecht hat (ZVW 6/2009, S. 381). Aus Art. 275a ZGB lässt sich lediglich ein Anhörungsrecht und kein Mitbestimmungsrecht ableiten. Die Einwilligung des Vaters ist keine Voraussetzung dafür, dass die Namensänderung gestattet werden kann. Ebenso wenig vermag die Zustimmung des Vaters die Namensänderungsbehörde von der Pflicht zu entbinden, das Vorhandensein wichtiger Gründe nach Massgabe von Recht und Billigkeit zu prüfen (BGE 99 Ia 564). Vielmehr ist die Stellungnahme des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (Mattias Dolder, Die Informations- und Anhörungsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach Art. 275a ZGB, S. 48). Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Zustimmung des Vaters zum vorliegenden Gesuch in der Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen ist, jedoch das Fehlen der wichtigen Gründe für die hier beantragte Namensänderung nicht kompensieren kann.
5. Im Ergebnis sind keinerlei besondere Umstände und ernstliche Nachteile ersichtlich, die das Fortkommen von A.B. aufgrund ihres Namens verunmöglichen würden. Die von der Gesuchstellerin dargebrachten Gründe reichen für eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB nicht aus. Es konnte – auch im persönlichen Gespräch – weder festgestellt noch dargelegt werden, dass im heutigen Zeitpunkt für die Gesuchstellerin mit dem Namen B. ernstliche Nachteile verbunden sind, die eine Namensänderung rechtfertigen würden. Insoweit ist der wichtige Grund von Art. 30 Abs. 1 ZGB nicht erstellt und rechtfertigt im heutigen Zeitpunkt eine Namensänderung nicht. de| fr | it Schlagworte namensänderung name mutter kind gründer vater eltern person bundesgericht wichtiger grund familie obwalden kanton familienname entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.19 Art.30 Art.275a Art.304 Art.305 ZGB: Art.30 ZGB: Art.30 Weitere Urteile BGer 5A_61/2008 5P.426/2000 Leitentscheide BGE 124-III-401 119-II-307 121-III-145 99-IA-561 S.564 99-IA-561 109-II-177 110-II-433 VVGE 2001/02 Nr. 28 2009/10 Nr. 7